ÄNDERUNG DER UMSATZSTEUERSÄTZE VOM 01.07.2020 bis 31.12.2020

Vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat ist beschlossen worden, dass die Umsatzsteuersätze für die Dauer von 6 Monaten – vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 – gesenkt werden.

  • Der reguläre Steuersatz sinkt von 19% auf 16%
  • Der ermäßigte Steuersatz sinkt von 7% auf 5%

Für alle Leistungen, die im genannten Zeitraum ausgeführt werden, sind die reduzierten Sätze anzuwenden.

Im Folgenden wollen wir die Änderungen in Grundzügen darstellen, da ansonsten eine gewisse Übersichtlichkeit nicht gewahrt werden kann.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.

WICHTIG:

Entscheidend dafür, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist die Ausführung der Leistung. Wann die Rechnungsstellung erfolgt, ist unerheblich.

Bei Lieferungen ist die Leistung dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erwirbt; wird der Gegenstand befördert oder versendet ist dies bereits mit Beginn der Beförderung/Versendung der Fall.

Bei sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen) ist die Leistung dann ausgeführt, wenn die Leistung vollendet ist.

Beispiele:

Unternehmen A versendet am 29.06.2020 Ware an Frau B. Frau B erhält die Ware am 03.07.2020. Die Rechnung wird erst am 06.07.2020 erstellt. Auf die Lieferung ist Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu berechnen.

Unternehmen C repariert am 26.06.02020 den Fernseher von Herrn D. Die Leistung ist damit am 26.06.2020 vollendet. Die Rechnung schreibt Unternehmen C erst am 02.07.2020. Auf die Leistung ist Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu berechnen.

Besonderheiten sind bei folgenden Sachverhalten zu beachten:

  • Dauerleistungen, insb. Mietverträge
  • Anzahlungen

Dauerleistungen:

Bei sog. Dauerleistungen (z.B. Mietverträge, Leasingverträge) ist zu überprüfen, ob sog. Teilleistungen vorliegen.

Teilleistungen liegen dann vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt. Eine Teilleistung muss vorab schriftlich vereinbart werden.

Bei Miet- und Leasingverträgen liegen grundsätzlich Teilleistungen vor.

Beispiel:

Unternehmen E vermietet eine Garage umsatzsteuerpflichtig an Unternehmen F. Pro Monat muss F EUR 500 + EUR 95 (19% USt) = EUR 595 Miete zahlen. Es besteht eine Dauermietrechnung.

Es ist zu prüfen, ob bestehende Verträge oder Dauerrechnungen an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass bei einem zu hohen Steuerausweis (19% statt 16%) die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG trotzdem an das Finanzamt zu zahlen ist. Der Leistungsempfänger ist dann aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Anzahlungen:

Anzahlungen, die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 gezahlt werden, sind mit 16% bzw. 5% zu versteuern.

Wenn die Anzahlung bereits vor dem 01.07.2020 gezahlt wurde und die Leistung z.B. erst im August 2020 ausgeführt ist, ist auf die Leistungsausführung ein Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.

Genau das umgekehrte Ergebnis ergibt sich für den Fall, dass Anzahlungen im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 gezahlt werden, die Leistung aber erst nach dem 01.01.2021 erbracht wird. In diesem Fall waren die Anzahlungen mit 16% bzw. 5% besteuert. Die Leistung ist aber mit 19% bzw. 7% zu versteuern. Mithin sind 3% bzw. 2% nachzuzahlen.

Bei der Rechnungsstellung ist darauf zu achten, dass die Anzahlungen mit dem jeweils gültigen Steuersatz auf der Schlussrechnung offen ausgewiesen werden. Es kann also durchaus vorkommen, dass im Rahmen einer Schlussrechnung mehrere Steuersätze auftauchen.

Mit Anzahlungen kann ein Steuersatz nicht „gesichert“ werden.

Wer am 28.10.2020 eine Anzahlung leistet, die Leistung aber erst am 08.01.2021 ausgeführt wird, hat die Leistung letztendlich mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen. Zwar wird die Anzahlung am 28.10.2020 nur mit 16% versteuert. Die fehlenden 3% sind aber mit Rechnungsstellung nachzuversteuern.